Auch der Versand einer Empfehlungs-E-Mail bedarf einer Einwilligung

BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12 (AG Köln, LG Köln)

Dass Werbe-E-Mails nicht unverlangt verschickt werden dürfen, dürfte sich inzwischen herumgesprochen haben. Bei Nichtbeachtung droht dem Versender eine Abmahnung.

Aber was ist eigentlich alles Werbung? Mehr als man gemeinhin denkt, wie die nachfolgende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt:

Sachverhalt

Die Beklagte hält auf Ihrer Internetseite eine sogenannte Weiterempfehlungsfunktion bereit. Über diese Funktion kann ein Dritter seine eigene E-Mail-Adresse sowie eine weitere E-Mail Adresse eingeben. An die weitere E-Mail-Adresse wird automatisch eine E-Mail versandt, die auf den Internetauftritt der Beklagten hinweist. Bei dem Empfänger der E-Mail geht der Hinweis als von der Beklagten versandt ein.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, erhielt ab dem 26.12.2010 ohne seine Zustimmung von der Beklagten mehrere Empfehlungs-E-Mails.

Der Kläger nimmt die Beklagte u.a. auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte ist der Ansicht, die versandten E-Mails hätten keine Werbung enthalten. Außerdem sei sie nicht verantwortlich, da der E-Mail-Versand durch Dritte veranlasst werde.

Tell a Friend-Werbung bedarf einer Einwilligung

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von E-Mails mit werblichem Inhalt gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht.

Bei der Zusendung der Empfehlungs-E-Mails an den Kläger handele es sich nämlich um unverlangt zugesandte Werbung, da der Begriff der Werbung alle Maßnahmen eines Unternehmens umfasse, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Sinn und Zweck der Empfehlungsfunktion auf der Internetseite der Beklagten bestünden auch gerade darin, dass Dritten (unter Mitwirkung unbekannter weiterer Personen) ein Hinweis auf den Internetauftritt der Beklagten übermittelt werde.

Versand auf Veranlassung eines Dritten ändert nichts

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr das Ziel der Beklagten, mit der Empfehlungsfunktion auf ihrer Internetseite Dritte auf sich und ihre angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen. Außerdem betont das Gericht, dass der Empfänger in diese Art der Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann. Die Beklagte benutze die Empfehlungsfunktion offensichtlich dazu, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob diese sich damit einverstanden erklärt haben.

Zusammenfassung

Nicht immer mag sich der Werbecharakter einer E-Mail-Nachricht auf den ersten Blick ergeben. Es ist schließlich bezeichnend, dass der vorliegende Sachverhalt erst in der dritten Instanz abschließend rechtlich geklärt wurde. Die Berufungsinstanz, das Landgericht Köln, hatte den Unterlassungsanspruch des Klägers noch verneint.

Die Entscheidung zeigt daher einmal mehr, dass der Versand von E-Mails im geschäftlichen Umfeld schneller unerlaubte Werbung darstellen kann, als man denkt. Im Zweifelsfall sollte der Versand per E-Mail deshalb nur erfolgen, wenn der Empfänger vorher ausdrücklich dem Empfang der E-Mail-Nachricht zugestimmt hat.