OLG Schleswig, Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 U 105/11 (LG Kiel)

Die Frage ist schon alt: Wie lässt sich das Verbot der Schwarzarbeit am besten durchsetzen? Soll der Unternehmer durch die Einräumung vertraglicher Ansprüche des Bestellers bei Mängeln trotz Preisvorteils zu einer ordentlichen Leistung angehalten werden oder soll der Besteller durch die Verneinung vertraglicher Ansprüche abgeschreckt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann ein Besteller trotz einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Mängeln der Leistung geltend machen, wenn der Hauptzweck des Vertrages in der ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistung bestand (BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az. VII ZR 140/07).

Das OLG Schleswig vertritt nun in seiner nachfolgenden Entscheidung eine abweichende Auffassung:

Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser ihre etwa 170 m2 große Auffahrt neu pflastert. Dafür erhielt der Beklagte € 1.800,00. Die Parteien vereinbarten, dass die Bezahlung ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen solle.

Nachdem der Beklagte diese Arbeit im Mai und Juni 2008 ausgeführt hatte, traten Unebenheiten auf. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige stellte daraufhin fest, dass sich die Kosten zur Beseitigung der Unebenheiten auf voraussichtlich € 6.069,00 belaufen werden.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung.

Vertrag mit einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist insgesamt nichtig

Das OLG Schleswig gelangt in seinem Urteil zu der Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Vertragsverhältnis um einen Werkvertrag handelt. Dieser Vertrag sei jedoch insgesamt gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig, da er gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstößt. Diese Vorschrift entfalte nur dann die notwendige Abschreckungswirkung, wenn der Vertrag insgesamt nichtig sei und nicht nur die Abrede, keine Rechnung zu stellen. Nach Ansicht des Gerichts stellt die Preisabrede, die wohl höher ausfallen würde, wäre die anfallende Steuer abgeführt worden, einen entscheidenden Bestandteil des Vertrages dar, so dass kein Raum für die Annahme bleibt, es gäbe einen nicht von der Nichtigkeit erfassten Vertragsteil.

Letztendlich gehe es nach der Erkenntnis des Gerichts darum, dass die Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt und einen Preisvorteil erzielt haben, auch das Risiko ihres Gesetzesverstoßes tragen. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Besteller trotz der Nichtigkeit des Vertrages bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ nicht gänzlich schutzlos gestellt ist: Auch wenn vertragliche Ansprüche außen vor bleiben, bietet das Gesetz mit dem Bereicherungsrecht und dem Deliktsrecht Ansatzpunkte, um den Vertrag rückabzuwickeln und den Besteller vor den Folgen einer mangelhaften Leistung zu bewahren.

Zusammenfassung

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof mit der rechtlichen Beurteilung des OLG Schleswig anfreunden kann. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind vor der Einführung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ergangen. Das OLG Schleswig hat jedenfalls aufgrund seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung die Revision zugelassen.

Wie auch immer diese Rechtsfrage schlussendlich entschieden wird: Dass diese Entscheidung zu einer Beendigung von Schwarzgeldabreden führen wird, darf bezweifelt werden.