Was sie beachten sollten, um unerfreuliche Überraschungen zu vermeiden.

Nicht nur unzählige Wünsche an den Weihnachtsmann führen zum Jahresende mit schöner Regelmäßigkeit zu einem erhöhten Briefaufkommen – auch die drohende Verjährung vieler Zahlungsansprüche sorgt immer wieder für ein erhöhtes Postaufkommen. Die Gerichte verzeichnen Klageeingänge in ungewöhnlicher Höhe. Aber warum ist das so?

1. Was bedeutet Verjährung?

Jeder kennt es: Im Laufe der Zeit verblassen die eigenen Erinnerungen und die irgendwann einmal vorhandenen Dokumente lassen sich auch nicht mehr alle auffinden. Der Schuldner hat z.B. die Kontoauszüge, aus denen sich seine Zahlung ergibt, bereits weggeworfen. In solchen Fällen schützt die Verjährung den Schuldner, indem sie die Durchsetzbarkeit eines Gläubiger-Anspruchs zeitlich begrenzt. Sie trägt darüber hinaus zur Rechtssicherheit bei, da sich der Schuldner darauf verlassen kann, dass er nach einem bestimmten Zeitraum, in dem er nichts mehr von seinem Gläubiger gehört hat, kein Geld (mehr) bezahlen muss.

Mit Eintritt der Verjährung muss der Schuldner nämlich nicht mehr leisten, er darf seine Leistung verweigern, § 214 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Kurzum: Der Schuldner muss nicht mehr zahlen, darf es aber.

2. Wann tritt Verjährung ein?

Ihre Leistung war top, der Kunde zufrieden – er zahlt nur einfach nicht auf Ihre Rechnung. Für Ihren vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.

Die regelmäßige Verjährungsfrist Ihres vertraglichen Erfüllungsanspruchs beginnt gemäß
§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist der Anspruch bereits entstanden, sobald Sie Ihrem Kunden diesen in Rechnung stellen können.

Sollte in dem oben genannten Beispiel Ihre Rechnung aus dem Jahr 2013 stammen, so droht Ihrem Zahlungsanspruch die Verjährung zum 31.12.2016.

3. Wie lässt sich Verjährung aufhalten?

Nach § 203 BGB führen z.B. Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner zu einer Hemmung der Verjährung. Auch die Erhebung einer Klage auf Leistung durch den Gläubiger (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) haben diese Wirkung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, § 209 BGB. Während der Hemmung der Verjährung wird sozusagen die Uhr angehalten.

Möglich ist auch ein Neubeginn der Verjährung, § 212 Abs. 1 BGB. In diesem Fall wird sozusagen die Uhr zurückgedreht.

Zu einem Neubeginn der Verjährung kommt es beispielsweise, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder in anderer Weise anerkennt, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Fazit:

Es ist also höchste Zeit, dass Sie einmal nachschauen, ob alle Kunden bereits Ihre Rechnungen aus dem Jahr 2013 bezahlt haben. Sollte es sich bei einer offenen Forderung um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch handeln, so droht diesem die Verjährung zum 31.12.2016. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, sollten Sie jetzt aktiv werden.

Haben Sie erst einmal für Ihren Zahlungsanspruch einen Vollstreckungstitel erlangt, z.B. in Form eines Vollstreckungsbescheids, dann sind Sie auf der sicheren Seite: Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt eine dreißigjährige Verjährungsfrist!