BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07 (OLG Frankfurt/M.)

Die beste Geschäftsidee nützt nichts, wenn die Kunden nicht von ihr erfahren. Aber wie bringe ich mein Produkt an den Mann oder die Frau

Über eine Werbe-eMail lässt sich schnell und vermeintlich kostengünstig mit potentiellen Kunden Kontakt aufnehmen. Aber Vorsicht, die Rechtsprechung setzt hier enge Grenzen bei der Verwendung von Werbe-eMails. Insbesondere im Rahmen einer sog. Kaltakquise, d.h. einer Akquise außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen, besteht das Risiko einer Abmahnung.

Sachverhalt

Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, übersandte der Klägerin, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, am 22.06.2006 eine eMail, die den von ihr erstellten Newsletter mit Informationen für Kapitalanleger enthielt.

Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2006 ab und forderte diese auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verweigerte die Abgabe der geforderten Erklärung. Sie gab an, ihre eMail enthalte gar keine Werbung.

Was ist Werbung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht deutlich, dass es sich um Werbung handelt, sobald eine Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel erfolgt, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Damit stellt auch die Darstellung der eigenen Geschäftstätigkeit gegenüber einem Dritten Werbung dar.

Unterlassungsanspruch

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.

Nach den Ausführungen des BGH beeinträchtigen unverlangt zugesandte Werbe-eMails regelmäßig den Betriebsablauf, da diese einen erhöhten Arbeitsaufwand für das Aussortieren nach sich ziehen. Daher stellt bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-eMail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten einen unmittelbaren Eingriff in dessen Gewerbebetrieb dar.

Dieser Eingriff ist auch grundsätzlich rechtswidrig, da jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eine unzumutbare Belästigung darstellt.

Zusammenfassung

Der BGH skizziert in seinem Beschluss die rechtlichen Voraussetzungen für Werbe-emails eindeutig: Um die Vorteile der elektronischen Post ohne Bedenken für die eigenen Marketingaktivitäten nutzen zu können, muss stets die vorherige Einwilligung des Adressaten vorliegen. Diese Einwilligung sollte auch zur eigenen Absicherung dokumentiert werden.

Die häufige Verteidigungsstrategie, bei dem versandten Informationsschreiben handele es sich gar nicht um Werbung, ist dagegen nicht sehr erfolgversprechend; dürfte es doch einziger Sinn und Zweck der Aktion sein, die eigenen Leistungen zu beschreiben und damit deren Verkauf zu fördern.