LG München I, Urteil vom 08.04.2010, Az. 17 HK O 138/10
Zu den Grundregeln des eMail-Marketings gehört der Merksatz: Kein Versand von eMails zu Werbezwecken ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers.
Liegt die Einwilligung vor, ist es jedoch noch nicht an der Zeit, sich beruhigt zurückzulehnen. Auch in diesem Stadium sind rechtliche Vorgaben zu beachten, wie das Landgericht München I in der besprochenen Entscheidung anführt.
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob dem Antragsteller, einem eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, darauf zu achten, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden, gegen den Antragsgegner ein Unterlassungsanspruch zusteht.
Der Antragsgegner hatte einem Rechtsanwalt am 16.12.2009 erstmalig an dessen privat genutzte eMail-Adresse eine Werbe-eMail geschickt.
Da der Rechtanwalt angab, keine Einwilligung zum Erhalt dieser eMail erteilt zu haben, mahnte die Antragstellerin den Antragsgegner am 18.12.2009 wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab.
Der Antragsgegner berief sich darauf, dass der Rechtsanwalt am 04.05.2008 an ihrem Gewinnspiel teilgenommen und in diesem Zusammenhang, unter Angabe seiner eMail-Adresse, sein Einverständnis erklärt habe, von der Antragsgegnerin Werbe-eMails zu erhalten.
Einwilligung verliert nach längerem Zeitraum ihre Aktualität
Das Landgericht München I hat sich mit der Frage, ob der Rechtsanwalt im Rahmen des Gewinnspiels der Antragsgegnerin ursprünglich seine Einwilligung mit dem Erhalt von eMails zu Werbezwecken erklärt hatte, nicht weiter beschäftigt.
Das Gericht geht nämlich davon aus, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert. Da der Versand der streitgegenständlichen eMail erst etwas mehr als 1,5 Jahre nach der angeblichen Erteilung der Einwilligung erfolgt war, hätte diese Einwilligung zum Zeitpunkt des Versands ihre Aktualität bereits verloren.
Damit erfolgte der Versand der eMail im Dezember 2009 ohne Einwilligung des Empfängers. Es handelte sich daher um eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG.
Zusammenfassung
Lebensmittel und Einwilligungen haben etwas gemeinsam: Sie sollten nicht zu lange unbeachtet herumliegen. Das LG München I nennt in seiner Entscheidung allerdings kein konkretes „Verfallsdatum“ für eine Einwilligung, sondern stellt lediglich fest, dass eine Einwilligung jedenfalls nach etwas mehr als 1,5 Jahren nicht mehr aktuell ist.
Sollten Sie eine Aktion im Bereich des eMail-Marketings planen, so ist es ratsam, von Anfang an alle Schritte im Auge zu behalten. Es genügt nicht, die Einwilligungen der Empfänger zu erlangen. Mit dem anschließenden Versand der eMails sollten Sie nicht allzu lange warten.