LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14
Das seit dem 13.06.2014 geltende neue Verbraucherrecht sollte u.a. den Widerruf von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen erleichtern.
Für Verbraucher mag tatsächlich einiges einfacher geworden sein. Doch für die betroffenen Unternehmer stellt eine korrekte Widerrufsbelehrung wohl auch weiterhin durchaus eine rechtliche Herausforderung dar.
Das LG Bochum gibt in seiner nachfolgenden Entscheidung Hinweise zur korrekten Benutzung der Muster-Widerrufsbelehrung:
Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt über ihren Onlineshop Nahrungsergänzungsmittel.
In ihrer Widerrufsbelehrung gab die Beklagte weder Telefonnummer, Faxnummer noch
E-Mail-Adresse an, obwohl es diese Kontaktmöglichkeiten laut ihrem Impressum tatsächlich gab.
Die Klägerin, eine Wettbewerberin, mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2014 ab und verlangte Unterlassung, da laut Muster-Widerrufsbelehrung, soweit verfügbar, Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse anzugeben sind.
Die Beklagte wandte sich gegen die Abmahnung mit der Begründung, eine Nichtverfügbarkeit der genannten Kontaktmöglichkeiten sei auch dann gegeben, wenn diese vorübergehend nicht verfügbar seien oder nach einer Willensentscheidung des Unternehmers für den Widerruf nicht verfügbar sein sollen. Zudem sehe das Gesetz diese Angaben an keiner Stelle vor.
Außerdem sei der Jahresumsatz der Klägerin in einem Bereich, „der von jeder drittklassigen Frittenbude deutlich übertroffen werde“. Sie habe daher kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der geltend gemachten Unterlassung.
Nur was gar nicht existiert, ist nicht verfügbar.
Laut LG Bochum steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m.
§§ 355, 356 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist es auch kleineren Unternehmen nicht verwehrt, Wettbewerbsverstöße von Wettbewerbern abzumahnen. Die Bilanzsumme der Klägerin im Jahre 2012 von ca. € 18.000,- sei nicht so niedrig, dass sie per se gegen eine ersthafte wirtschaftliche Betätigung spricht.
Nach der seit dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden. Für das Gericht wird damit aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Auch wenn die Nennung dieser Kontaktmöglichkeiten nicht unmittelbar im Gesetz erwähnt wird, gebiete eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind, d.h. existieren. Nach Auffassung des Gerichts steht es keineswegs im Belieben des Unternehmers, ob er diese Angaben macht oder nicht.
Zusammenfassung
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung birgt nach wie vor ein hohes Abmahnrisiko – auch wenn Ihnen die Wettbewerber im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg nicht das Wasser reichen können.
Geben sie also in Ihrer Widerrufsbelehrung Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse an, insbesondere wenn diese Kontaktmöglichkeiten bereits in Ihrem Impressum aufgeführt werden. Alles andere machte es der Konkurrenz unnötig einfach.