Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Einwilligung erfüllen?

BGH, Urteil vom 14.03.2017, Az. VI ZR 721/15 (AG Tempelhof-Kreuzberg, LG Berlin)

Den Versand von Werbe-E-Mails rechtssicher zu gestalten, ist bisweilen herausfordernder als man denkt.

Auf jeden Fall bedarf es einer wirksamen Einwilligung des Adressaten in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken. Das klingt ganz einfach.

Aber welche Anforderungen sind an diese Einwilligung im Einzelnen zu stellen? Steckt nicht der Teufel bekanntlich im Detail?

In seinem nachfolgenden Urteil präzisiert der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligungserklärung:

Sachverhalt

Der Kläger ist Handelsvertreter.

Die Beklagte betreibt einen Verlag. Sie hatte die Z. GmbH und die P. AG damit beauftragt, Werbe-E-Mails mit Verlagsangeboten zu versenden.

Der Kläger erhielt am 21. und 25.03.2013 unter seiner geschäftlich genutzten E-Mailadresse von der Z. GmbH Werbe-E-Mails für (Print-)Produkte der Beklagten. Er mahnte die Beklagte hierfür ab und verlangte von ihr die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung.

Die Beklagte gab die Unterlassungserklärung nicht ab. Sie behauptet, es habe eine vorherige Einwilligung des Klägers vorgelegen. Der Kläger habe am 25.02.2013 seine E-Mail-Adresse an eine Freeware-Plattform übermittelt, um dort ein Softwareprogramm herunterladen zu können. Unterhalb des Eingabefeldes für die E-Mail Adresse sei er darauf hingewiesen worden, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für werbliche Zwecke freigegeben werde und er in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werden. Eine Verlinkung habe zu einer Sponsorenliste geführt, welche die Z. GmbH sowie 25 weitere Unternehmen enthalten habe.

Anforderung an eine vorformulierte Einwilligungserklärung

Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und damit einen Unterlassungsanspruch begründet.

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes ist eine vorformulierte Einwilligungserklärung an den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu messen.

Die von der Beklagten behauptete Einwilligung stelle daher eine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar und sei wegen ihres Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 3 S. 2 BGB.

Einwilligungserklärung muss hinreichend konkret sein

Das Transparenzgebot besagt, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sind.

Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt daher u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt. Außerdem muss klar sein, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Die von der Beklagten behauptete Einwilligung wird diesen Anforderungen nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht gerecht. Selbst wenn die Liste der Sponsoren abschließend wäre, bliebe immer noch offen, für welche Produkte und Dienstleistungen diese werben. Da es sich bei einigen Sponsoren zudem um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.

Damit enthält die behauptete Einwilligung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine (verdeckte) Generaleinwilligung, ohne dass dem Kunden dies in der gebotenen Klarheit verdeutlicht wird.

Zusammenfassung

Dass der Versand einer Werbe-E-Mail die vorherige Einwilligung des Adressaten erfordert, ist nichts Neues. Vor dem Versand von Werbe-E-Mails sollten Sie nun aber zusätzlich überprüfen, ob die jeweilige Einwilligung auch hinreichend konkret enthält, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer sie umfasst.