Wer darf im Stehen duschen und wer nicht?
LG Köln , Urteil vom 20.01.2015, Az. 211 C 315/14 (AG Köln)
Mietverhältnisse sind ein unerschöpflicher Quell für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Auch vermeintlich harmlose Sachverhalte wie die tägliche Körperhygiene beschäftigen Juristen.
Das Landgericht Köln trifft in seinem Urteil vom 20.01.2015 Feststellungen dazu, wann Mieter beim Duschen besser sitzen sollten:
Sachverhalt
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung des Beklagten. Seit Frühjahr 2013 liegt im Badezimmer der Wohnung an zwei Wänden der Badewanne ein kräftiger Schimmelbefall vor. Dieser Schimmelbefall befindet sich im Spritzwasserbereich der Duschbrause oberhalb des verfliesten Anteils der Wände.
Die Kläger haben daher ihre Miete gemindert und verlangen vom Beklagten, den vorhandenen Schimmel durch geeignete bauliche Maßnahmen zu beseitigen.
Der Beklagte verweigert die Beseitigung des Schimmels.
Das erstinstanzliche Gericht hatte den Klägern Recht gegeben.
Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein
In seiner vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Köln das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, d.h. es gab dem Beklagten Recht.
Die Kläger duschen im Stehen. Dabei werden die beiden Wände über der Badewanne im Bereich oberhalb des Fliesenspiegels regelmäßig durchfeuchtet.
Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass auch eine ordnungsgemäße Entlüftung des Badezimmers die durchfeuchteten Wände nicht hätte entfeuchten können.
Das Berufungsgericht führt daher aus, dass diese Art der Benutzung der Badewanne rechtlich als vertragswidrig einzuordnen ist. Denn diese Nutzung im Stehen musste zwangsläufig – und für die Kläger auch ohne weiteres erkennbar – zu einer Beschädigung der Mietsache führen.
Zusammenfassung
Es mag bequemer sein, im Stehen zu duschen. Verfügt Ihr Bad aber nur über eine Badewanne und einen niedrigen Fliesenspiegel, bleiben Sie besser sitzen.