OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.11.2016, Az. 6 U 33/16 (LG Frankfurt a.M.)

Keine Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers. Das ist ein alter Hut.

Umso überraschender, dass diese Thematik auch weiterhin in zahlreichen Varianten die Gerichte beschäftigt.

Das OLG Frankfurt a.M. fügt dieser unendlichen Geschichte in seiner nachfolgenden Entscheidung ein weiteres Kapitel zu:

Sachverhalt

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Auf seiner Webseite, die auch eine E-Mail-Anschrift nennt, hat er eine Auswahl seiner juristischen Publikationen eingestellt. Diese Liste ist wie folgt überschrieben:

„… ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach …“

Der Beklagte sandte an die genannte E-Mail-Anschrift des Klägers am 04.09.2015 eine Nachricht, in der er u.a. eine Kooperation zwischen seinem Blog und dem des Klägers vorschlug. Er stellte auch in Aussicht, gemeinsam mit dem Kläger an neuen Artikeln zu schreiben.

Der Kläger antwortete, er habe keinen Blog und verlangte von dem Beklagten Unterlassung der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail, sofern seine ausdrückliche Einwilligung nicht vorliegt.

Einwilligung in Nachfragehandlungen

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt das erstinstanzliche Urteil, wonach die E-Mail vom 04.09.2015 keine Werbung darstellt, da der Beklagte lediglich das Angebot des Klägers aufgenommen habe, mit ihm wegen der Veröffentlichung bisheriger bzw. künftiger juristischer Artikel in Kontakt zu treten.

Der Begriff der „Einwilligung“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist nach Auffassung des Gerichts dahingehend zu bestimmen, dass es sich um eine Willensbekundung handelt, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.

Ein und dieselbe Erklärung kann sich aber auch auf eine Vielzahl von Fällen beziehen, sofern sie konkret umschrieben oder für Außenstehende so auch erkennbar gemeint ist. Es ist dann nicht erforderlich, dass die Einwilligung für jede einzelne Werbemaßnahme gesondert erklärt wird.

Gerade für die Einwilligung in Nachfragehandlungen sei eine großzügige Auslegung geboten, denn derjenige, der in öffentlichen Verlautbarungen Waren oder Dienstleistungen anbietet und dabei seine E-Mail als Kontaktanschrift nennt, muss damit rechnen, dass ihm entsprechende Nachfragen elektronisch übermittelt werden.

Der Kläger hatte über seine Webseite „Abnehmer“ für seine Fachpublikationen gesucht. Der Beklagte durfte folglich annehmen, der Kläger sei an einer möglichst umfangreichen Verbreitung seiner Publikationen und damit auch an der Teilnahme an einem Blog mit juristischen Inhalten interessiert.

Zusammenfassung

Am überraschendsten an dieser Entscheidung mag sein, dass sie einleuchtet. Das ist ja nicht immer so.

Wer dazu auffordert, ihn per E-Mail zu kontaktieren, der erhält womöglich irgendwann eine E-Mail. So ist das Leben.